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Beantragung der Apostille und Übersetzung

Unser Fachübersetzungsbüro leitet gerne die Apostillierung Ihrer Unterlagen in Kombination mit deren Übersetzung für Sie ein.

Die Apostille ist eine Art der Überbeglaubigung und dient der internationalen Anerkennung von Urkunden. Nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 ersetzt die Apostille in den Staaten, die diesem Haager Übereinkommen beigetreten sind, die Legalisation. Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung und bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Amtsbezeichnung des Unterzeichners und die Echtheit des Siegels oder Stempels einer Urkunde, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit.

Apostillierung: Wir kümmern uns um die Überbeglaubigung

Beglaubigte Übersetzungen können nur durch das Gericht apostilliert werden, an welchem der Übersetzer beeidigt wurde. Dies kann ein Landgericht oder auch ein Oberlandesgericht sein.

Für Urkunden, die vom Regierungsbezirk Mittelfranken ausgestellt wurden, ist die Regierung von Mittelfranken in Ansbach zuständig. Folgende Dokumente können dort überbeglaubigt werden:

  • deutsche Originaldokumente (beispielsweise Diplome, Bescheinigungen oder Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder etwa Einbürgerungsurkunden usw.)
  • amtliche Beglaubigungen von deutschen Originaldokumenten

Gerichtsbeschlüsse und sämtliche weitere von Gerichten ausgestellte Dokumente werden hingegen von selbigen Gerichten apostilliert. Wenn ein Scheidungsverfahren beispielsweise am Amtsgericht Nürnberg verhandelt wurde und durch dieses Amtsgericht auch der Scheidungsbeschluss erging, so ist dieses Gericht auch für die Apostillierung dieser Urkunde zuständig.

Urkunden von kreisangehörigen Gemeinden (in Mittelfranken alle Gemeinden außer Ansbach, Erlangen, Fürth, Nürnberg und Schwabach) erfordern eine Vorbeglaubigung durch das zuständige Landratsamt.

Bei Bedarf kümmern wir uns um die Überbeglaubigung (Beantragung einer Apostille) durch die zuständige Stelle, wenn Sie Ihre deutschen Dokumente im Ausland vorlegen müssen.

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